Sozialbeiträge: Erläuterungen und Berechnung
Seit dem 1. Januar 2015 wurde die Methode zur Berechnung der Sozialbeiträge für ALLE Selbständige reformiert, für Unternehmensgründer und bereits aktive Selbständige.
Seither zahlt jeder Selbständige jedes Jahr seine Beiträge auf der Grundlage seiner Einkünfte im selben Jahr.
Dies erfolgt in zwei Schritten.
Vorläufige Beiträge:
Der Unternehmensgründer zahlt seine Beiträge auf der Grundlage eines gesetzlichen Mindesteinkommens oder eines höheren Einkommens, falls er dies selbst erklärt.
Der aktive Selbständige zahlt (nach Ablauf der drei ersten Jahre) automatisch einen vorläufigen Beitrag, der auf seinem (indexgekoppelten) Einkommen von vor drei Jahren zugrunde liegt.
Er kann :
- dem Vorschlag folgen,
- mehr zahlen, wenn er davon ausgeht, dass sein Einkommen in diesem Jahr über dem von vor drei Jahren liegt,
- beantragen weniger zu zahlen, wenn er davon ausgeht, dass sein Einkommen zurückgegangen ist. Dabei muss er seiner Kasse Unterlagen vorlegen, aus denen sich anhand objektiver Fakten ergibt, dass sein Einkommen in diesem Jahr niedriger ist als vor drei Jahren. Die Kasse trifft daraufhin ihre Entscheidung. Er hat nicht die freie Wahl des reduzierten Einkommens, weil er nur auf den für seine Kategorie definierten Untergrenzen (Hauptberuf, Nebenberuf usw.) Beiträge zahlen kann.
Beispiel: Ein Selbständiger im Hauptberuf kann nur zwischen einem Einkommen von 12.870,43 € oder 25.740,86 € (Zahlen 2014) wählen. Andere Beträge sind nicht vorgesehen.
Endgültige Beiträge:
Zwei Jahre später erhält die Kasse die Einkommen von den Steuerbehörden. Es wird eine definitive Berechnung vornehmen und die Differenz zurückfordern oder erstatten.
Der Selbständige, der den von seiner Kasse ursprünglich vorgeschlagenen Betrag zahlt, braucht keine Aufschläge im Falle einer Nachforderung seitens der Kasse zu zahlen. Er erhält ebenfalls keine Boni auf zu viel gezahlte Beiträge, die die Kasse zurückerstattet.
Falls der Selbständige allerdings eine Beitragssenkung beantragt hat und diese ihm zugestanden wurde, und es erweist sich zwei Jahre später, dass er mehr verdient hat, so zahlt er pro Quartal ab dem Jahr, das auf seine vorläufigen Beiträge folgt, 3 % Aufschlag plus 7 % bei jeder Überschreitung eines 31. Dezember.
Ein Beispiel zur Illustrierung des letztgenannten Falls:
Ein Selbständiger erhält eine Aufforderung, pro Quartal 2.200 Euro zu zahlen, dieser Betrag fußt auf seinem indexgekoppelten Einkommen von vor drei Jahren.
Er beantragt eine Absenkung auf die doppelte Untergrenze (1.400€), und zahlt er fristgemäß.
Zwei Jahre später ergibt sich, dass sein Einkommen über der doppelten Untergrenze liegt und er pro Quartal dementsprechend 1.800 € hätte zahlen müssen.
Nach Verrechnung der Beträge schuldet er noch 1.600 €.
Da er zu Unrecht eine Absenkung auf den doppelten Unterbetrag beantragt hatte, muss er einen Aufschlag von 448 € zahlen.
Höhe der Sozialbeiträge
Ab 2018 betragen die Sozialbeiträge 20,50 % der Netto-Berufseinkünfte (nach Abzug der Berufskosten).
Ein guter Rat für Selbständige: Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater im November oder Dezember des Jahres Ihre Einkünfte und leisten Sie gegebenenfalls eine freiwillige Zahlung (auch wenn Ihnen eine Reduzierung zugestanden wurde).