Unternehmen
Art III.51 §1 ff. Wirtschaftsgesetzbuch zur ZDU und die Unternehmensschalter besagt:
Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 müssen Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen, die beabsichtigen, eine andere Tätigkeit auszuüben als die, für die sie eingetragen sind, im Voraus eine Änderung ihrer Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen beantragen. Diese Verpflichtung gilt auf dieselbe Weise für Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen, die beabsichtigen, eine neue Niederlassungseinheit in Belgien zu gründen.
Art XV.77 Wirtschaftsgesetzbuch sieht diverse Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorschrift vor.
Da die ZDU die zentrale Datenbank verschiedener Verwaltungen ist, ist die Gefahr der Aufdeckung durchaus real. Zögern Sie nicht, bei einem Zweifel einen unserer Formalis-Schalter aufzusuchen. Eine Auskunft ist kostenlos.