Welchen als Selbständiger?

Selbständig im Hauptberuf

Wenn Sie keine (oder nicht genügend) Rechte über einen anderen Status erwerben, gilt Ihre Tätigkeit als Selbständiger als hauptberufliche Tätigkeit.

Es ist allerdings möglich, den Status als Selbständiger mit einer anderen Tätigkeit oder Eigenschaft zu kombinieren.

Eine neue Aktivität zu starten, ist natürlich mit Kosten verbunden. Um Ihr Projekt gedeihen zu lassen, müssen Sie zuerst Geld, aber auch Zeit investieren. Dieser letzte Faktor ist nur eine Formalität, weil Sie zweifellos motiviert genug sind, um von Ihrer Leidenschaft zu leben! Was die Kosten und Aufwendungen anbelangt, so trägt der Selbständige diese allein. Aber wenn der Selbstständigenstatus gut durchdacht ist, sind Ihre Kosten und Aufwendungen – inklusive der Sozialbeiträge! – steuerlich absetzbar.

Sind Sie im Krankheitsfall versichert? Was ist mit dem Kindergeld? Erhalten Sie eine Altersrente als selbständiger Unternehmer? Die Antwort ist: Ja!

Wenn Sie sich unserer Sozialversicherungskasse anschließen, richten sich Ihre abzuführenden Sozialbeiträge nach Ihrem Einkommen. Auf diese Weise beteiligen Sie sich an der sozialen Sicherheit der Selbständigen und sind dann selbst in den verschiedenen Bereichen abgedeckt.

Entdecken Sie die vollständige Liste Ihrer Rechte!

Selbständig im Nebenberuf

Ihre Tätigkeit als Selbständiger wird als nebenberufliche Tätigkeit behandelt, wenn Sie über einen anderen Status hinlängliche Sozialversicherungsansprüche besitzen, beispielsweise, wenn Sie eine Haupttätigkeit ausüben oder über ein Ersatzeinkommen verfügen.

Möglichkeiten

  • Sie sind angestellt und zahlen LSS-Beiträge für mindestens 50 % einer Vollzeitstelle.
  • Sie arbeiten mindestens acht Monate oder 200 Tage pro Jahr als Beamter und haben zumindest 50 % einer Vollzeitstelle pro Jahr.
  • Sie arbeiten als Lehrkraft zumindest zu 60 % einer Vollzeitstelle.
  • Sie beziehen ein Ersatzeinkommen* der sozialen Sicherheit, dessen Höhe mindestens der Mindestrente eines alleinstehenden Selbständigen entspricht.

* Wichtig: Um den Status des Selbständigen im Nebenberuf erlangen zu können, bedarf es der Einwilligung des Leistungsträges (Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA), Krankenkasse usw.).

 

Neu: Vorteil „Sprungbrett zur Selbständigkeit“

Unter bestimmten Voraussetzungen können die vom LfA gewährten Leistungen während der Ausübung einer Tätigkeit als Selbständiger im Nebenberuf fortgeführt werden.

Weitere Auskünfte unter www.onem.be

Status als studierender Selbständiger

Dank dieses seiner besonderen Situation angepassten Status zahlt der studierende Selbständige  geringere Sozialbeiträge, wenn sein Einkommen als Selbständiger nicht mehr als 13,847.39 Euro pro Jahr (Jahr 2019) beträgt (nach Abzug der beruflichen Aufwendungen).

 

Drei Möglichkeiten:

  • Das Einkommen ist geringer als 6923.69 Euro: kein Sozialbeitrag
  • Das Einkommen liegt zwischen 6923.69 Euro und 13,847.39 Euro: reduzierter Sozialbeitrag
  • Das Einkommen liegt über 13,847.39 Euro: Es sind Sozialbeträge für Selbständige in voller Höhe fällig, d. h. mindestens 737,36 Euro pro Quartal.

In den ersten drei vollen Jahren der Tätigkeit müssen Sie in Ermangelung eines bekannten definitiven Einkommens einen Pauschalbeitrag von 81.57 Euro pro Quartal zahlen (erstes Jahr der Selbständigentätigkeit).

Wenn Sie eine genauere Vorstellung von Ihrem Einkommen haben, können Sie eine Erhöhung oder Minderung Ihre Beiträge beantragen. Sobald für diese Jahre das effektive Einkommen bekannt ist, werden die vorläufigen Beiträge angepasst.

 

Voraussetzungen

  • Alter zwischen 18 und 25 Jahren
  • Studium in einer Bildungseinrichtung und gegebenenfalls Begleitung durch diese Einrichtung bei einem Studenten-Unternehmer-Projekt.
  • Zumindest für 27 Kredite oder 17 Stunden Unterricht in einer belgischen oder ausländischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sein, das Studienziel muss die Erreichung eines von den zuständigen Behörden anerkannten Abschlusses sein.
  • Besuchen Sie regelmäßig die Kurse, um dieses Diplom zu erhalten. Wenn Sie Ihrer Tätigkeit als Selbständiger nachgehen, ohne regelmäßig den Unterricht zu besuchen, oder wenn Sie das Studium abbrechen, können Sie den Status als studierender Selbständiger verlieren. Sie könnten dann automatisch als Selbständiger im Hauptberuf behandelt werden und müssen einen Sozialbeitrag von mindestens 737.36 Euro pro Quartal zahlen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie uns sofort benachrichtigen, falls Sie nicht mehr regelmäßig studieren.
  • Ausübung einer Selbständigentätigkeit, ohne jegliche Weisungsbefugnis seitens eines Arbeitgebers.

Status als erwerbstätiger Rentner

Auch als Rentner können Sie (weiterhin) eine Tätigkeit als Selbständiger ausüben.

  • Rentner über 65: keine Einkommensobergrenze und unabhängig von der Dauer der beruflichen Laufbahn
  • Vorzeitiger Ruhestand mit 45 Arbeitsjahren zum Zeitpunkt der Pensionierung
  • Vorzeitiger Ruhestand mit weniger als 45 Arbeitsjahren zum Zeitpunkt der Pensionierung: Begrenztes Einkommen

 

Primostarter

Zur Förderung der Selbständigkeit in Belgien wurde eine neue Etappe eingeleitet! Seit dem ersten April 2018 wurde die Grenze zur Berechnung des endgültigen Mindestbeitrags für die Primostarter von 13,847.39 € auf 7150.87 € gesenkt (2019).

Wer gehört zu den Primostartern?

  • Hauptberuflich Selbständige, die ihre Tätigkeit erstmalig aufnehmen.
  • Nebenberuflich Selbständige oder selbständige Studenten, die ihre selbständige Tätigkeit erstmalig hauptberuflich ausführen.
  • Hauptberuflich Selbstständige, die ihre selbständige Tätigkeit wieder aufnehmen, sofern sie in den vergangenen 20 Quartalen vor der Wiederaufnahme nicht hauptberuflich selbständig waren.

Diese Maßnahme gilt für die ersten vier aufeinanderfolgenden Quartale der selbständigen Tätigkeit und beeinflusst keinesfalls die vorgesehenen sozialen Rechte im Hinblick auf die Zahlung von Sozialbeiträgen (Rente, Gesundheitsversorgung etc.).